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Satzung des Denkmalpflege- und Heimatverein Beckrath

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Denkmalpflege- und Heimatverein Beckrath“.

Sitz des Vereins ist 41189 Mönchengladbach, Beckrath.

 

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Denkmalpflege- und Heimatverein Beckrath mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Erhaltung und Verschönerung eines gepflegten Ortsbildes,
  • Pflege und Erhaltung des Denkmals in der Ortsmitte,
  • Veranstaltung eines Heimatfestes unter Beteiligung der heimischen Bevölkerung (Laientheater, Umzug zum Denkmal)
  • Veranstaltung eines St. Martins – Zuges mit Martinsfeuer und Mantelteilung

Der Verein führt Veranstaltungen durch, die den Gemeinschaftsgeist der Bevölkerung untereinander fördern und die Verbundenheit mit dem Ort stärken sollen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

 

§ 3 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Geburtstag, Hochzeitstag, Eintrittsdatum

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage, in der Vereinszeitschrift, in den Schaukästen] nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den VereinTätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, über den der Vorstand entscheidet.

 

§ 6 STIMMRECHT UND EHRENORDNUNG

Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung kann langjährige und verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende(r) kann jeweils nur eine Person sein.

 

§ 7 MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in einer Summe spätestens zum Ende des Geschäftsjahres fällig wird. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss eines Mitgliedes. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betroffene hat in der Versammlung ein Anhörungsrecht.

 

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird in den ersten 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen.

Sie wählt den in § 10 unter Ziffern 1-7 aufgeführten Vorstand für 2 Jahre.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (§ 10 Ziffern 1,3 und 5) und dessen Stellvertreter (§ 10 Ziffern 2,4 und 6) erfolgt in jährlich wechselndem Turnus.

Die Versammlung wählt ebenfalls die Kassenprüfer für 2 Jahre. Von den 3 Kassenprüfern scheidet der längst amtierende Kassenprüfer jeweils aus.

Die Versammlung ist weiterhin zuständig für die Entlastung des Vorstandes, für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand beruft die Versammlung ein. Er hat weitere Versammlungen einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern gewünscht wird. Die Versammlung ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages auf Einberufung bei dem Vorsitzenden – unter Benennung der Tagesordnung – vom Vorstand einzuberufen.

Zu den Mitgliederversammlungen soll durch einfaches Rundschreiben eingeladen werden. In diesem sind die Tagesordnungspunkte aufzuführen.

Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen.

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. An der Mitgliederversammlung können interessierte Nichtmitglieder teilnehmen, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Wahlen können mit offener Stimmabgabe durchgeführt werden.

Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 10 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem /der Vorsitzenden
  1. dem /der stellvertetenden Vorsitzenden
  1. dem /der Schriftführer(in)
  1. dem /der stellvertetenden Schriftführer(in)
  1. dem /der Kassierer(in)
  1. dem /der stellvertetenden Kassierer(in)
  1. maximal 6 weiteren Beisitzern
  1. den/der Vorsitzenden der Ortsvereine und der Freiwilligen Feuerwehr, oder deren Stellvertreter(innen)

Vorsitzende(r) soll nur der-/diejenige werden, der/die in Beckrath wohnt

Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit können Vorstandsmitglieder wiedergewählt werden.

Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse für die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die gefassten Beschlüsse durchzuführen.

Zu den Vorstandssitzungen soll schriftlich geladen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der geschäftsführende Vorstand (§ 9 unter 1., 3. und 5. oder deren Stellvertreter(innen)) und weitere 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse desVorstandes werden schriftlich protokolliert.

Zur Durchführung von besonderen Aufgaben kann der erweiterte Vorstand Ausschüsse bilden. Hierzu können auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, berufen werden. Die Wahl der Mitglieder dieser Ausschüsse erfolgt durch den erweitertenVorstand.

 

§ 11 DER/DIE KASSIERER(IN)

Der/Die Kassierer(in) führt die Kassengeschäfte desVereins eigenverantwortlich.

Er/Sie führt die Mitgliederliste, die ständig auf dem neuesten Stand zu halten ist. Sie enthält Namen, Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift der Mitglieder.

Über die Kassengeschäfte ist ein Kassenbuch zu führen, aus welchem sich die Einnahmen und Ausgaben ersehen lassen.

Guthaben sind so anzulegen, dass sie gegebenenfalls sofort verfügbar sind.

Werden Beträge in Sparguthaben angelegt, so ist sicherzustellen, dass Anleger bzw. Berechtigter der Verein ist. Sparbücher sind durch Kennworte abzusichern. Die Unterschrifts- bzw. Ein- oder Auszahlungsbefugnis wird durchVorstandsbeschluss festgelegt.

Der/Die Kassierer(in) fertigt den Jahresabschluss, der zusammen mit den Belegen von den Kassenprüfern zu prüfen ist.

Der geschäftsführende Vorstand oder Beauftragte des Vorstandes können jederzeit Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen.

 

§ 12 DER/DIE SCHRIFTFÜHRER(IN)

Der/Die Schriftführer(in) fertigt über Vorstandsbeschlüsse und Beschlüsse und Inhalt der Mitgliederversammlung Niederschriften an, die in Kürze die wesentlichen Punkte enthalten.

Er/Sie verwahrt das Schriftgut, die Urkunden und Auszeichnungen.

Über die Verwahrung der Urkunden und Auszeichnungen kann der Vorstand gesondert beschließen.

 

§ 13 PRESSE UND INFORMATION

Zur Abgabe von Informationen an die Presse oder an sonstige Dritte ist lediglich der/die Vorsitzende berechtigt.
Er/Sie kann diese Befugnis im Einzelfall auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.

 

§ 14 AUFLÖSUNG ODER AUFHEBUNG DES VEREINS ODER WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke , fällt das Vermögen an die Stadt Mönchengladbach. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNG

Die Mitgliederversammlung hat die vorstehende Satzung am 15. März 2019 beschlossen. Die Satzung tritt sofort in Kraft.

41189 Mönchengladbach, den 15. Satzung Stand 2019

 

Download Satzung DHV (Stand 2019)